Jäger stehen nicht unter Generalverdacht, wird uns auch nach der Änderung des Waffenrechts wortreich versichert, selbst wenn die Durchführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen in allen Räumen und mit Zustimmung auch in den Wohnräumen zwischenzeitlich gesetzlich ermöglicht wurde.
In einem dem Landesjagdverband bekannt gewordenen Schreiben des Innenministers an die Landräte und Oberbürgermeister wird aber auf verschärfte waffenrechtliche Kontrollmaßnahmen hingewiesen, die bundesweit auf alle Waffenbehörden zukommen werden. Gleichzeitig sind die Waffenbehörden angewiesen, die verschärften Nachweis- und Kontrollpflichten durchzuführen. Der Innenminister bezeichnet die Umsetzung dieser Maßnahmen als unabdingbar im Interesse der öffentlichen Sicherheit.Also stehen wir zwar nicht unter Generalverdacht, aber die öffentliche Sicherheit macht regelmäßige Kontrollen zwingend. Das verstehe wer will. Wir werden also mit entsprechenden Besuchen rechnen können. Da aber die Kontrollpflichten nicht im rechtsfreien Raum stattfinden, gibt es dabei einige Punkte, die zu berücksichtigen sind:
1. Das Gesetz redet von der Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Aufbewahrung ist erforderlich, wenn der Waffenbesitzer keinen ständigen Zugriff zu den Waffen hat oder haben kann. Es ist aber nach wie vor zulässig, dass Waffen auch außerhalb des Schrankes gereinigt, bearbeitet, getrocknet oder auch nur besichtigt werden dürfen, wenn nur der Waffenbesitzer ständig den Zugriff darauf hat. Wer also zu Hause ist und seine Waffen in Sichtweite beobachten kann, wer diese reinigt oder sie nach der Jagd auch nur trocknen lässt, der kann dies weiterhin tun, ohne sofort alles zu verschließen. Er muss nur präsent sein und die Zugriffsmöglichkeit haben.
2. Das Zutrittsrecht zur Kontrolle steht der Behörde zu, also den für das Waffenrecht zuständigen oder beauftragten Personen. Nur diese können ein Kontrollrecht wahrnehmen. Behörde ist dabei die Organisation, die gleichzeitig untere Waffenbehörde ist, also das Landratsamt, der Stadtkreis oder die große Kreisstadt. Nicht zu den Waffenbehörden gehören die Polizeidienststellen des Landes. Deshalb steht auch diesen weder das Recht zu, Kontrollen durchzuführen, noch die Möglichkeit, Kontrollen der Waffenbehörden zu begleiten. Gerade weil es sich um reine Verwaltungsaufgaben handelt, sind dabei polizeiliche Sicherungs- oder Ermittlungsmaßnahmen nicht vorgesehen. Kontrolle ist keine Durchsuchung.
3. Es ist sicher damit zu rechnen, dass im Laufe der Zeit auch Unberechtigte versuchen werden, in das Haus eines Waffenbesitzers zu kommen. Wenn also ein vermeintlicher Behördenmitarbeiter läutet, lassen Sie sich seinen Dienstausweis zeigen und notieren Sie sich Name und Ausweisnummer. Im Zweifelsfall versichern Sie sich telefonisch beim Leiter der Waffenbehörde von der Kontrollbefugnis. Wer mit der Kontrolle beauftragt ist, muss auch die Telefonnummer seines Vorgesetzten kennen. Wenn eine Mehrzahl von Personen anrückt, ist es nicht erforderlich, eine ganze Gruppe ins Haus zu lassen. I. d. R. reichen zwei Personen aus, um die Kontrollrechte wahrzunehmen. Fragen Sie gleichzeitig danach, ob die Personen Waffen führen. Für die Durchführung bloßer Kontrollen sind Dienstwaffen entbehrlich. Sie sollten niemand ins Haus lassen, der bewaffnet ist. Diese Klärung der Befugnis erfolgt aber noch vor der Haustür. Soviel Zeit muss sein.
4. Verpflichtet, den Zutritt zu gewähren, ist der Waffenbesitzer. Dabei dürfen Kontrollen in Räumen, die nicht Wohnräume sind, auch ohne seine Zustimmung (aber nicht unter Zuhilfenahme von Gewalt) durchgeführt werden, in Wohnräumen nur mit seiner Zustimmung. Wenn Wohnungen mehrere Besitzer haben, ist die Zustimmung aller Besitzer erforderlich. Wenn also die Partnerin / der Partner, der nicht Waffenbesitzer ist und auch keine Verpflichtung zu erfüllen hat, den Zutritt verweigert, dann muss dieser auf andere Weise ggf. durchgesetzt werden.
5. Es ist ein bloßes Gerücht aus der Diskussion um das Waffenrecht, dass Waffenbesitzer, die das Betreten zu Kontrollzwecken verweigern, automatisch als unzuverlässig im Sinne des § 5 Waffengesetz gelten. Dies gibt der Text dieser Regelung nicht ohne weiteres her. Es ist auch verwegen zu behaupten, dass einerseits der Zutritt nur mit Zustimmung möglich ist, andererseits aber die Verweigerung der Zustimmung zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt. So einfach lässt sich mit Grundrechten nicht umgehen. Aber weil Jäger ja verlässliche Personen sind und auch nicht unter Generalverdacht stehen, sollten solche Auseinandersetzungen vermieden werden.
6. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, dass die Kontrollbesuche angemeldet werden müssen. In aller Regel gehört sich dies. Auch Besuche zur Unzeit (nachts, an Feiertagen usw.) sind nicht ohne weiteres zulässig. In der Erörterung bei der Gesetzesentstehung wurde davon ausgegangen, dass in aller Regel die Besuche angemeldet werden. Dabei ist es ein gutes Recht jedes Wohnungsbesitzers, ggf. einen anderen Termin vorzuschlagen, wenn aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. Urlaub, Krankheit, berufliche Verhinderung, andere Termine) der vorgesehene Kontrolltermin nicht realisiert werden kann.
7. Natürlich darf nur der Waffenbesitzer den Schlüssel zum Waffenschrank haben oder die Nummer zum Zahlenschloss wissen. Es ist zweckmäßig, wenn die Partnerin / der Partner in diesem Zusammenhang überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Es wäre verhängnisvoll, wenn auf dieser Seite Kenntnis von der Aufbewahrung und der Zugriffsmöglichkeit bestehen würde. Dies sollen Sie auf alle Fälle in Ihrem Haushalt entsprechend besprechen und regeln. Personen, die nicht Waffenbesitzer sind, gehen Kontrollen nichts an.Dementsprechend können gegenüber dem Waffenbesitzer keine negativen Folgen abgeleitet werden, wenn nichtberechtigte Partner / Familienangehörige sich der Kontrolle verweigern.
8. Zugelassen ist eine Besichtigung als Kontrolle dafür, ob die erforderlichen und gesetzlich geregelten Vorkehrungen getroffen wurden, damit die Waffen nicht abhanden kommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen werden können. Die Kontrolle ist ausdrücklich keine strafrechtliche Durchsuchung. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Zutritt gewährt wird, der Weg nur zum Waffenschrank geht. Dort sollten (wenn nicht gerade unter Nr. 1 genannte Maßnahmen stattfinden) die angemeldeten Waffen auch verwahrt sein. Den Behördenvertretern steht das Recht zu, zu klären, ob die verwahrten und die gemeldeten Waffen übereinstimmen. Ihr steht aber nicht das Recht zu, im Umkreis des Waffenschrankes zu suchen, ob dort weitere Waffen oder weitere Munition vorhanden sind. Überprüft wird die sichere Verwahrung. Eine Durchsuchung steht ausschließlich der staatlichen Polizei zu, diese braucht dafür aber auch einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Deshalb hat die Kontrolle auch nicht das Ziel, illegalen Waffenbesitz zu ermitteln.
9. Wenn die Behördenvertreter den Waffenschrank dokumentieren oder davon Fotos machen wollen, ist dies zulässig. Dies gilt aber nur für den Waffenschrank und seinen unmittelbaren Standort, nicht aber für die Wohnung, den Weg zum Schrank oder für andere Räume, die auf dem Weg zum Waffenschrank betreten werden müssen; den Weg gibt ohnehin nur der Waffenbesitzer vor.
10. Häufig kann nicht mehr nachgewiesen werden, welche Norm der Waffenschrank aufweist. Für diesen Fall kann es sich empfehlen, beim Hersteller / Lieferanten nochmals nachzufragen oder – wenn dies nicht mehr möglich ist – den für die Einbruchsvorsorge zuständigen Mitarbeiter der Kriminalpolizei zu bitten, einen Blick auf den Waffenschrank und seine Ausstattung zu nehmen. Wer Einbruchsicherheit erläutern kann, weiß auch Rat zum Standard des Schrankes.Immer wieder kommt es vor, dass Waffenbesitzer von anderen gebeten werden, deren Waffen gleichzeitig mit aufzubewahren. Dies ist nur für legal angemeldete Waffen zulässig. Die Verwahrung von Langwaffen ist solange möglich, wie nach Waffenrecht mit der Eintragung in eine Waffenbesitzkarte zugewartet werden kann. Dabei darf eine Frist von zwei Wochen nicht überschritten werden. Zum Besitz von Kurzwaffen bedürfen auch Jäger der Erlaubnis. Deshalb kommt insoweit eine Verwahrung der Kurzwaffen Dritter nur infrage, wenn dem die Waffenbehörde zuvor zugestimmt hat. In Zweifelsfragen empfiehlt es sich, die Waffenbehörde einzuschalten.
11. Die Aufbewahrung von Waffen ist keine jagdrechtliche, sondern eine waffenrechtliche Angelegenheit. Deshalb kommt in diesem Zusammenhang auch der jägerischen Organisation keine Befugnis und keine Mitwirkungsmöglichkeit zu. Es empfiehlt sich auch nicht, dass für die Kontrollen Hilfe geleistet wird oder dabei mitgewirkt wird. Für den Fall, dass es zu irgendwelchen Besonderheiten in diesem Zusammenhang kommt, sollte über den zuständigen Kreisverein der Landesjagdverband unverzüglich informiert werden.12. Bei Unklarheiten wie z.B. bei fehlenden oder evtl. nicht ordnungsgemäß aufbewahrten oder einer nicht registrierten oder in der Nummerierung mit dem WBK-Eintrag nicht übereinstimmenden Waffe/n empfehlen wir dringend keine Aussage zur Sache zu treffen , sondern einen Rechtsbeistand/ Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Unabhängig von all diesen Regelungen muss aber als Grundsatz gelten, dass nur eine sichere Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Behältnis den Vorgaben entspricht. Jäger sind zuverlässig – auch bei der Aufbewahrung ihrer Waffen –, selbst wenn sie unter Generalverdacht stehen.