Wie jedes Jahr veröffentlicht der Landesjagdverband aktuelle Richtwerte zur Ermittlung von Wildschäden an Ackerkulturen und Grünland. Die Werte wurden uns freundlicherweise von Günter Hieß, Landratsamt Rottweil, zur Verfügung gestellt.Die Werte entsprechen im Wesentlichen den Angaben im Schätzrahmen des Landesbauern-verbandes in Baden-Württemberg, die wir ja aus urheberrechtlichen Gründen nicht veröffentlichen können.
Erläuterungen:Mit der EU – Agrarreform von 2005 erfolgte eine Entkoppelung zwischen Erträgen einer bestimmten Kultur und den bisherigen KPR-Ausgleichsleistungen.
Im Regelfall müssen daher keine Prämien in Entschädigungen mit einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für Wild-schäden, bei denen - da die geschädigten Flächen nicht der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters über einen längeren Zeitraum entzogen werden – der Ertragsausfall und sofern vorhanden, Arbeits-/ Ernteerschwernisse / zusätzlicher Produktionsaufwand auszugleichen sind.Die angegebenen Richtwerte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Betrieben, die der Regelbesteuerung unterliegen, sind die Preise ohne Mehrwertsteuer anzusetzenBei Getreide ist der Wert des Strohs gesondert ausgewiesen.Bei Hoflagerung von Getreide erhöhen sich die Richtwerte um 10 %.Vermehrungsbestände sind mit 20 % höher zu bewerten.
Bei größeren zusammenhängenden Flächen sind die nicht angefallenen Kosten (z.B. Dün-gung, Pflanzenschutz, Ernte) von der Entschädigung abzuziehen.Für Erschwernisse bei Durchführung produktionstechnischer Maßnahmen und Ernte können Zuschläge gegeben werden:
Folgeschäden bei Erdbewegungen und notwendigen Tiefenlockerungsmaßnahmen sind mit 50 % des Normalertrages der 1. Folgefrucht (bzw. des 1. Folgejahres) und 30 % des Normaler-trages der 2. Folgefrucht (bzw. des 2. Folgejahres) anzurechnen.
Die Liste der bestellten Wildschadensschätzer ist bei der unteren Jagdbehörde erhältlich.Bei Aufwuchsschäden auf Grünland und bei anderen Futter-/energetisch verwerteten Pflanzen ist im allgemeinen davon auszugehen, dass das zerstörte Futter wiederbeschafft werden muss. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den Kosten, die bei der Beschaffung von Ersatzfuttermitteln entstehen. Die Schadensberechnung erfolgt für Futterpflanzen auf der Basis der Ki-lostärkeeinheit, für energetisch verwertete Pflanzen auf der Basis des Methanertrages je m³ FMZerstörtes Futter kann beispielsweise durch verstärkten Anbau von Zwischenfrüchten (Kosten: ca. 0,21 €/KStE), Zukauf von Silomais und Futterrüben (Kosten: ca. 0,26 €/KStE) oder durch Zukauf von Heu, sowie von Getreide und Kraftfutter (Kosten: ca. 0,31 €/KStE ) wiederbeschafft werden.
Bei größeren Schäden sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht die genannten Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung von Futter zu prüfen. Die Schadenshöhe ist entsprechend differenziert zu berechnen.
Die den Berechnungen zugrunde gelegten Preise können regional unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich deshalb im Schadensfall, über den Kreisbauernverband die aktuellen Preise zu ermitteln und nur diese der Schadensersatzforderung zugrunde zu legen.Bei Ackerfrüchten ist es vielfach empfehlenswert, den endgültigen Schaden erst kurz vor oder während der Ernte festzustellen.




